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Die Pflegekassen stellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung.

 

Pflegebedürftig ist, „wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf“.

 


Voraussetzung ist die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade der Pflegeversicherung, durch den MDK. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung.

 

§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

 

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

 

  1. Mobilität 
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 
    (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

 

Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

 

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

 

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

 

  1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Pflegegrad

Pflegegeld

Sachleistung

Betreuung/- Entlastungsleistung §45b

Beratung §37

1

0,00      Euro

0,00       Euro

125,00 Euro

 Ja

2

316,00 Euro

689,00   Euro

125,00 Euro

 Ja

3

545,00 Euro

1298,00 Euro

125,00 Euro

 Ja

4

728,00 Euro

1612,00 Euro

125,00 Euro

 Ja

5

901,00 Euro

1995,00 Euro

125,00 Euro

 Ja

 

Leistungsarten

Nach erfolgreicher Einstufung in einen der 5 Pflegegrade stehen Ihnen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu.                                                   Sie müssen sich zwischen Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung entscheiden.

 

Geldleistung

Die Pflegeversicherung zahlt Ihnen monatlich den Pflegegeld-Betrag gemäß Ihrer Pflegestufe aus und Sie organisieren mit diesem Geld Ihre Pflege in Eigenregie.

Sachleistung

Sie engagieren einen professionellen Pflegedienst, der monatlich, gemäß Ihrer Pflegestufe, den entsprechenden Sachleistungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen kann.

Kombinationsleistung

Sie beauftragen einen professionellen Pflegedienst mit Ihrer Betreuung, ohne jedoch den kompletten Sachleistungsbetrag Ihrer Pflegestufe auszuschöpfen.
Bei Kombinationsleistung wartet Ihre Pflegekasse bis Ihr Pflegedienst seine monatliche Abrechnung eingereicht hat und errechnet dann, anhand der Pflegedienstrechnung, das verbleibende anteilige Pflegegeld und überweist es dann auf Ihr Konto.

 

weitere Leistungen

zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen                                                                                                                                                                  Ab 01.01.2017 stehen jedem Versicherten mit Pflegegradeinstufung, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 126,00 Euro monatlich zu. Dieses Geld kann , für beispielsweise Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Beschäftigung verwendet werden. Das heißt, die Maßnahmen müssen durch Pflegekräfte erfolgen und können somit nur von einer Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. 

 

Verhinderungspflege:
Bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse 1-mal jährlich für höchstens sechs Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 1612,- €.

Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Pflegegeldbetrages auf bis zu 1612,- € möglich, wenn der Pflegekasse entsprechend höhere notwendige Aufwendungen, z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, nachgewiesen werden.

Verhinderungspflege kann auch, je nach Bedarf über das laufende Kalenderjahr,  stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Leistungen können Pflegebedürftiger und Pflegedienst frei vereinbaren.
Die Kosten der Verhinderungspflege oder stundenweise Verhinderungspflege, werden von der Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld getragen.


Kurzzeitpflege (stationär)
bis zu 4 Wochen pro Jahr beziehungsweise bis zu 1612,- €

Technische Hilfen (z. B. Pflegebetten)
mit einer Selbstbeteiligung von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25,- € je Hilfsmittel.
Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden.

zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
(z. B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel)
bis zu 40,- € monatlich (ohne Selbstbeteiligung)

Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung
(z. B. Türverbreiterung, Badezimmerumbau) bis zu 4000,- € je Maßnahme

Unentgeltliche Pflegekurse
für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte

 

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson:
Für nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegekräfte (insbesondere Angehörige) übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Die Beitragshöhe ist abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Die Pflegeperson kann daneben einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Auch die Unfallversicherung der Pflegeperson ist sichergestellt.